
Ein moderner LED-Scheinwerfer sorgt für helle und gleichmäßige Ausleuchtung der Fahrbahn, ohne den Gegenverkehr zu blenden. © www.pd-f.de / pressedienst-fahrrad
Beleuchtung am Fahrrad
Welche Beleuchtung gehört ans Fahrrad? Bei der Beleuchtung am Rad hat die Technik große Sprünge gemacht, auch Vorschriften sind fahrradfreundlicher geworden. Verstöße können aber teuer werden.
Seit Einführung der LED-Technik gibt es stärkere und zuverlässigere Scheinwerfer und Rückleuchten als zu Zeiten der kleinen Glühbirnen. LEDs sind heller, halten länger und benötigen wenig Energie. Im Zusammenspiel mit Nabendynamos bilden sie eine sehr zuverlässige Lichtanlage. Zudem hat die Technik weitere Innovationen ermöglicht, die das Radfahren bei Dunkelheit angenehmer und sicherer machen.
Dynamos sind nicht mehr vorgeschrieben
Die Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen so befestigt sein, dass sie während der Fahrt nicht verrutschen können. Tagsüber müssen sie nicht mitgeführt werden.
Bei schwierigen Sichtverhältnissen kann es aber auch tagsüber nötig sein, das Licht einzuschalten – etwa bei Regen. Daher ist es besser, eine Lichtanlage zu nutzen, die von einem Nabendynamo mit Strom versorgt wird. Die Technik ist sehr zuverlässig und das Licht funktioniert immer, wenn man es braucht.
Die Beleuchtung von Elektrofahrrädern wird meist nicht von einem Dynamo angetrieben, sondern von dem Akku, der auch den Motor speist. Selbst wenn der Akku so geleert ist, dass der Motor abschaltet, reicht die restliche Energiemenge aus, um noch über Stunden Licht am Fahrrad zu haben.
Reflektoren sind Pflicht
Im Gegensatz zu Scheinwerfern müssen bestimmte Reflektoren immer am Rad sein: Ein großer weißer Frontreflektor sowie ein großer roter Reflektor hinten. Die Pflicht, einen zweiten roten Reflektor hinten montiert zu haben, wurde gestrichen. An den Pedalen müssen nach vorne und nach hinten wirkende gelbe Reflektoren angebracht sein.
Bei den Laufrädern hat man die Wahl: Entweder man fährt Reifen mit einem durchgehenden Reflexstreifen auf der Flanke oder benutzt zwei gelbe Speichenreflektoren in jedem Laufrad. Auch reflektierende Speichenclips, die an jeder Speiche angebracht sind, sind möglich.
Fahrradbeleuchtung muss zugelassen sein
Alle Beleuchtungselemente am Fahrrad, ob Leuchten oder Reflektoren, müssen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sein. Damit wird sichergestellt, dass sie bei korrekter Einstellung nicht zu stark den Gegenverkehr blenden, ein gleichmäßiges Lichtfeld haben und weitere Kriterien erfüllen, die die Sicherheit gewährleisten.
Ob eine Leuchte zugelassen ist, erkennt man am Prüfzeichen: eine Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und einer Nummer. Man findet sie häufig als Relief auf der weißen oder roten Scheibe der Lampe, manchmal wird sie auch auf das Gehäuse gedruckt. Alles, was das Prüfzeichen nicht trägt, darf weder als Fahrradbeleuchtung verkauft, noch am Fahrrad genutzt werden.
Das gilt zum Beispiel auch für die beliebten Blinklichter, die gern anstelle von oder zusätzlich zu Scheinwerfer und Rücklicht eingesetzt werden. Ein Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften kann bis zu 35 Euro Bußgeld kosten.
Fernlicht, Blinker und weitere Entwicklungen
Die zuverlässige Stromversorgung und sparsame LED-Technik hat zu zahlreichen Innovationen geführt. So gibt es mittlerweile Scheinwerfer mit Tagfahrlicht und Fernlicht. Rücklichter mit Bremslichtfunktion leuchten beim Bremsen hell auf. Auch Kurvenlicht gibt es schon: Lenkt man in eine Kurve, leuchtet der Scheinwerfer in die Kurve und nicht geradeaus wie bei herkömmlichen Scheinwerfern.
An allen Fahrrädern zugelassen sind mittlerweile auch Fahrtrichtungsanzeiger, also Blinker. Zunächst waren sie nur an mehrspurigen Fahrrädern zugelassen und an Rädern mit Aufbauten, die Handzeichen verdecken können. Man verspricht sich von den Blinkern mehr Sicherheit, da beide Hände beim Abbiegen am Lenker bleiben können.
Korrekte Einstellung ist wichtig
Die leistungsstarken LED-Scheinwerfer können stark blenden, wenn sie zu hoch eingestellt sind. Für entgegenkommende Radfahrer:innen kann das unangenehm sein und auch gefährlich werden.
Nach den alten Vorschriften soll der Lichtkegel des Scheinwerfers in zehn Metern vor dem Vorderrad auf den Boden treffen. So ist eine gute Ausleuchtung der Fahrbahn möglich, ohne den Gegenverkehr zu stark zu blenden.
Neuere und leistungsstärkere Scheinwerfer sind aber in der Lage, einen wesentlich größeren Bereich vor dem Fahrrad auszuleuchten, ohne Blendwirkung für entgegenkommende Radfahrende. Daher ist es wichtig, sich an die Anleitung der Hersteller für eine korrekte Einstellung zu halten.
Eine Faustregel: Der Lichtkegel sollte an dem Punkt, der am weitesten vom Rad entfernt ist, eine klar erkennbare Hell-Dunkel-Grenze aufweisen. So stellt man sicher, dass nicht zu viel Licht nach oben abstrahlt.
Verstöße bei der Beleuchtung
Die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder finden sich in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO). Fehlt die Beleuchtung am Rad oder ist sie nicht betriebsbereit, droht ein Bußgeld.
Wer bei Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern ohne betriebsbereite Beleuchtung mit dem Rad unterwegs ist, zahlt 20 Euro. Gefährdet man andere dabei, sind es 25 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 35 Euro zur Kasse gebeten. Gleiches gilt, wenn die Beleuchtung verdeckt oder ihre Funktionsweise durch Schmutz eingeschränkt ist.
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