Kindertransport und -begleitung: Rechtliche Bestimmungen
Die Straßenverkehrs-Ordnung schreibt vor, wer ein Kind auf dem Rad transportieren kann, wie alt das transportierte Kind sein darf und worauf bei der Begleitung Rad fahrender Kinder zu achten ist. Der ADFC zeigt Eltern, worauf sie achten sollten.
Für den Kindertransport per Rad gibt es mehrere Möglichkeiten – vom Anhänger über den Kindersitz bis zum Lastenrad. Werden Kinder ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen befördert, droht ein Bußgeld.
Mitnahme von Kindern bis 7 Jahre
Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen nur mindestens 16 Jahre alte Personen Kinder bis zum Alter von maximal sieben Jahren mit dem Fahrrad transportieren. Diese Altersgrenze gilt für Kinder auf einem einsitzigen Fahrrad ebenso wie im Anhänger. Wer ältere Kinder mitnimmt, riskiert ein Bußgeld.
Wichtig: Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für das Befördern eines behinderten Kindes.
Fahrräder müssen für die Personenbeförderung gebaut sein
Auf Fahrrädern, die auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind, dürfen Menschen über das siebte Lebensjahr hinaus mitgenommen werden. Vorausgesetzt wird eine geeignete Sitzgelegenheit für jede Person.
Inwieweit ein Lastenfahrrad zum Transport von Gütern oder Personen bestimmt ist, soll sich laut Gesetzesbegründung aus der Beschreibung des Herstellers ergeben. Die Klarstellung in § 21 Abs. 3 StVO erleichtert Familien den (rechts-)sicheren Transport älterer Kinder mit dem Lastenrad und ermöglicht auch den Betrieb von Fahrradrikschas für erwachsene Fahrgäste ohne aufwändige Ausnahmegenehmigung.
Rad fahrende Kinder auf dem Gehweg begleiten?
Kinder bis zum Alter von acht Jahren fahren auf dem Gehweg oder auf baulich von der Fahrbahn getrennten Radwegen. Auf die Fahrbahn gemalte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen sie nicht benutzen.
Kinder von acht bis zehn Jahren dürfen den Gehweg benutzen oder fahren auf Radwegen oder der Fahrbahn. Ab zehn Jahren müssen sie Radweg oder Fahrbahn nutzen.
Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Aber: Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Nur eine Aufsichtsperson darf das Kind auf dem Bürgersteig begleiten. Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.
Bei Kindern in Lastenrädern oder Kindersitzen ist der Gehweg Tabu
Wer Kinder mit dem Lastenrad oder im Kindersitz befördert, hat nicht das Recht zur Gehwegbenutzung, das dem selbst fahrenden Kind und einer Aufsichtsperson zusteht. Denn dieses Recht beruht auf der noch nicht entwickelten Fähigkeit zur Teilnahme am Verkehr.
Kinder ohne aktive Verkehrsteilnahme benötigen keine Aufsicht durch Begleitung. Der Gehweg soll, nach dem Willen des Gesetzgebers, so weit wie möglich als Schutzraum für Fußgänger:innen, z. B. auch mit Rollator, erhalten bleiben.
Wenig bekannte Regel: beim Überqueren der Straße absteigen und schieben
Wenig bekannt und oft missachtet: Beim Fahren auf Gehwegen müssen Kinder und ihre erwachsene Begleitung zum Überqueren von Straßen absteigen und das Fahrrad schieben.
Ihr Vorrang richtet sich dann nach den Regeln für Fußgängerinnen und Fußgänger. Die Vorfahrt der Hauptstraße geht verloren, abbiegender Fahrzeugverkehr muss aber auf querende Fußgänger:innen Rücksicht nehmen.
Die Pflicht zum Absteigen ist ein gewisser Ausgleich dafür, dass Kinder und Begleitung auf dem rechten oder linken Gehweg fahren dürfen und so aus unerwarteten Richtungen kommen können.
Warnungen und Verbote von Herstellern unbedingt beachten
Wird eine Warnung oder ein ausdrückliches Verbot des Kinderfahrrad-Produzenten nicht beachtet, kann Eltern ein grobfahrlässiges Mitverschulden an den Unfallfolgen zur Last gelegt werden. In der Folge können Schadensersatzansprüche des Kindes gekürzt werden – bei bleibenden Beeinträchtigungen mit finanziellen Folgen für sein ganzes Leben.
Ist keine Gebrauchsanweisung vorhanden, kann den Eltern aber kein Mitverschulden angelastet werden. Richtungsweisenden Charakter hat hier ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. In dem Fall ging es um einen Unfall eines 17-Jährigen, der einen Fünfjährigen in einem Kindersitz auf dem Fahrrad mitnahm.
Der 17-jährige Fahrer hatte einen Zusammenstoß mit einer Straßenbahn verschuldet, bei dem das mitgenommene Kind schwer verletzt wurde. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers meinte, die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt und den Schaden grobfahrlässig mit verursacht, weil ihr Sohn mit 25,5 Kilogramm für den vorne angebrachten Kindersitz zu schwer gewesen sei.
Bedienungsanleitungen lesen und beachten
Das Gericht entschied: Der Mutter des verletzten Kindes konnte mangels einer Gebrauchsanweisung nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich bewusst oder in fahrlässiger Unkenntnis über Sicherheitshinweise des Herstellers hinweggesetzt. So erhielt ihr Kind vom Unfallverursacher vollen Schadensersatz (Az. 14 U 179/07).
Die Begründung der Richter:innen: Die StVO bestimmt nur, dass das Kind unter sieben Jahre und der Fahrradfahrer über 16 Jahre alt sein müssen. Beide Bedingungen seien in diesem Fall erfüllt gewesen. Die DIN-Norm für Kindersitze sieht außerdem ein maximales Körpergewicht von 15 Kilogramm auf dem vorderen Kindersitz vor. Das konnte die Mutter aber ohne Bedienungsanleitung nicht wissen.
aktualisiert: 18.09.2023
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