Infos zu Beleuchtungsvorschriften gibt es hier.

Infos zu Beleuchtungsvorschriften gibt es hier. © PD-F

Beleuchtung am Fahrrad

Seit Juni 2017 gelten neue Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zur Fahrradbeleuchtung. Das hat sich geändert bei Licht, Rückstrahlern, Reflektoren und Blinkern und Fahrradanhängern.

Die 2013 eingeführte Freigabe der Batterie- oder Akkubeleuchtung für alle Fahrräder bleibt erhalten. Sie ist durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) weiter liberalisiert worden: Abnehmbare Scheinwerfer und Rückleuchten müssen tagsüber nicht mehr mitgeführt werden.

Sie sind erst während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, zu benutzen (§ 17 Abs. 1 StVO). Fahrräder wurden in § 23 Abs. 1 StVO gestrichen und damit auch das Mitführen von Batterie- oder Akkubeleuchtung am Tag.

Rückstrahler sind auch tagsüber notwendig       

Rückstrahler müssen weiterhin auch tagsüber am Fahrrad angebracht sein. Denn in der Ausrüstungsvorschrift des § 67 Abs. 1 StVZO heißt es: „Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind.“ Eine Ausnahme wie für die abnehmbaren Scheinwerfer und Leuchten ist nicht vorgesehen.

Kleine Änderungen bei Reflektoren

Bei den Reflektoren gab es zwei kleinere Änderungen: Hinten ist nur noch ein roter Großflächen-Rückstrahler mit der Kennzeichnung „Z“ vorgeschrieben. Er darf auch mit dem Rücklicht kombiniert sein. Der zweite kleinere rote Rückstrahler entfällt.

Weiße Sticks an den Speichen von Vorder- und Hinterrad wurden als Alternative zu gelben Reflektoren oder weißen rückstrahlenden Ringen ins Gesetz aufgenommen, bisher hatten sie eine Ausnahmegenehmigung.

Sehen und gesehen werden. Fahrradbeleuchtung ist bei Dunkelheit essentiell.
Sehen und gesehen werden. Fahrradbeleuchtung ist bei Dunkelheit essentiell. © Busch + Müller

Kommentar ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn

Anders als Batterielicht muss die Dynamobeleuchtung auch tagsüber am Fahrrad angebracht sein und funktionieren (§ 67 Abs. 1 S. 1 StVZO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist bei defekter Lichtanlage jederzeit ein Verwarnungsgeld fällig, selbst wenn man vorhat, bei Dunkelheit Akkuleuchten zu benutzen.

Ganz ohne Scheinwerfer und Rückleuchte bleibt man dagegen am Tag unbeanstandet. Das Mitführen der Ansteckbeleuchtung darf nicht mehr überprüft werden (§ 31b Nr. 7 StVZO wurde gestrichen). Dieser Unterschied leuchtet zu Recht nicht ein: Im Gespräch mit dem ADFC über die neuen Vorschriften haben einige Polizisten schon angekündigt, die Fahrradbeleuchtung nur noch bei Dämmerung oder Dunkelheit zu kontrollieren.

 

Blinker am Fahrrad

Dass Scheinwerfer und Rückleuchten nicht blinken dürfen, bestimmen nun ausdrücklich § 67 Abs. 3 und 4 StVZO. Das ergab sich bisher nur aus den Technischen Anforderungen als Grundlage der Bauartgenehmigung.

Blinken dürfen jetzt Fahrtrichtungsanzeiger bei mehrspurigen Fahrrädern oder bei Fahrrädern mit einem Aufbau, der Handzeichen ganz oder teilweise verdeckt, wie bei Fahrradrikschas.

Den neuen Vorschriften ist zu entnehmen, dass ab mehr als 1 m Breite zusätzliche Scheinwerfer und Rückstrahler anzubringen sind. Ab 1,80 m gelten nochmals verschärfte Regeln.

Beleuchtung an Fahrradanhängern

Der neue § 67a StVZO enthält detaillierte Beleuchtungsvorschriften für Fahrradanhänger. Ein rotes Rücklicht links hinten muss angebracht sein, wenn der Anhänger mehr als 60 cm breit ist oder das Rücklicht des Zugfahrrads verdeckt.

Weiße und rote Reflektoren sowie eine weiße Leuchte vorn (bei mehr als 1 m Breite) kommen hinzu. Die Übergangsfrist für Hersteller endete am 1. Januar 2018. Eine Nachrüstpflicht für davor in Verkehr gebrachte Anhänger besteht nicht. Fahrtrichtungsanzeiger sind an Anhängern generell erlaubt.

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https://bw.adfc.de/artikel/beleuchtung-am-fahrrad-5

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 190.000 Mitgliedern, die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Politisch engagiert sich der ADFC auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik, Tourismus.

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  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

    Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür – auch Dank Ihrer Mitgliedschaft – nicht nur Einfluß auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrern ein. Für Sie hat die ADFC Mitgliedskarte aber nicht nur den Vorteil, dass wir uns für einen sicheren und komfortablen Radverkehr einsetzen: Sie können egal, wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die AFDC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem zweimonatlich erscheinenden ADFC-Magazin Information rund um alles, was Sie als Radfahrer politisch, technisch und im Alltag bewegt. Zählen können ADFC-Mitglieder außerdem auf besonders vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Anbietern sowie Versicherern und Ökostrom-Anbietern ausgehandelt haben. Sie sind noch kein Mitglied?

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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