Beleuchtung am Fahrrad
Seit Juni 2017 gelten neue Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zur Fahrradbeleuchtung. Das hat sich geändert bei Licht, Rückstrahlern, Reflektoren und Blinkern und Fahrradanhängern.
Die 2013 eingeführte Freigabe der Batterie- oder Akkubeleuchtung für alle Fahrräder bleibt erhalten. Sie ist durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) weiter liberalisiert worden: Abnehmbare Scheinwerfer und Rückleuchten müssen tagsüber nicht mehr mitgeführt werden.
Sie sind erst während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, zu benutzen (§ 17 Abs. 1 StVO). Fahrräder wurden in § 23 Abs. 1 StVO gestrichen und damit auch das Mitführen von Batterie- oder Akkubeleuchtung am Tag.
Rückstrahler sind auch tagsüber notwendig
Rückstrahler müssen weiterhin auch tagsüber am Fahrrad angebracht sein. Denn in der Ausrüstungsvorschrift des § 67 Abs. 1 StVZO heißt es: „Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind.“ Eine Ausnahme wie für die abnehmbaren Scheinwerfer und Leuchten ist nicht vorgesehen.
Kleine Änderungen bei Reflektoren
Bei den Reflektoren gab es zwei kleinere Änderungen: Hinten ist nur noch ein roter Großflächen-Rückstrahler mit der Kennzeichnung „Z“ vorgeschrieben. Er darf auch mit dem Rücklicht kombiniert sein. Der zweite kleinere rote Rückstrahler entfällt.
Weiße Sticks an den Speichen von Vorder- und Hinterrad wurden als Alternative zu gelben Reflektoren oder weißen rückstrahlenden Ringen ins Gesetz aufgenommen, bisher hatten sie eine Ausnahmegenehmigung.
Kommentar ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn
Anders als Batterielicht muss die Dynamobeleuchtung auch tagsüber am Fahrrad angebracht sein und funktionieren (§ 67 Abs. 1 S. 1 StVZO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist bei defekter Lichtanlage jederzeit ein Verwarnungsgeld fällig, selbst wenn man vorhat, bei Dunkelheit Akkuleuchten zu benutzen.
Ganz ohne Scheinwerfer und Rückleuchte bleibt man dagegen am Tag unbeanstandet. Das Mitführen der Ansteckbeleuchtung darf nicht mehr überprüft werden (§ 31b Nr. 7 StVZO wurde gestrichen). Dieser Unterschied leuchtet zu Recht nicht ein: Im Gespräch mit dem ADFC über die neuen Vorschriften haben einige Polizisten schon angekündigt, die Fahrradbeleuchtung nur noch bei Dämmerung oder Dunkelheit zu kontrollieren.
Blinker am Fahrrad
Dass Scheinwerfer und Rückleuchten nicht blinken dürfen, bestimmen nun ausdrücklich § 67 Abs. 3 und 4 StVZO. Das ergab sich bisher nur aus den Technischen Anforderungen als Grundlage der Bauartgenehmigung.
Blinken dürfen jetzt Fahrtrichtungsanzeiger bei mehrspurigen Fahrrädern oder bei Fahrrädern mit einem Aufbau, der Handzeichen ganz oder teilweise verdeckt, wie bei Fahrradrikschas.
Den neuen Vorschriften ist zu entnehmen, dass ab mehr als 1 m Breite zusätzliche Scheinwerfer und Rückstrahler anzubringen sind. Ab 1,80 m gelten nochmals verschärfte Regeln.
Beleuchtung an Fahrradanhängern
Der neue § 67a StVZO enthält detaillierte Beleuchtungsvorschriften für Fahrradanhänger. Ein rotes Rücklicht links hinten muss angebracht sein, wenn der Anhänger mehr als 60 cm breit ist oder das Rücklicht des Zugfahrrads verdeckt.
Weiße und rote Reflektoren sowie eine weiße Leuchte vorn (bei mehr als 1 m Breite) kommen hinzu. Die Übergangsfrist für Hersteller endete am 1. Januar 2018. Eine Nachrüstpflicht für davor in Verkehr gebrachte Anhänger besteht nicht. Fahrtrichtungsanzeiger sind an Anhängern generell erlaubt.