Bußgeldkatalog für Radfahrende
Radfahrende, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Eine Übersicht über die wichtigsten Tatbestände und die Höhe der jeweiligen Bußgelder.
Der amtliche Bußgeldkatalog führt nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrenden einzeln auf. Alle anderen Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 55 Euro zahlen, werden bei Radfahrenden und Fußgänger:innen mit dem halben Regelsatz geahndet. Die Tabelle erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Radfahrende beträgt das Verwarnungsgeld 15 Euro, wenn der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
Zusätzlich gilt: Zum Bußgeldbescheid (in der Regel ab 60 Euro) kommen Gebühren und Zustellungskosten von 28,50 Euro hinzu. Außerdem wird für manche Verstöße ab 60 Euro Bußgeld mindestens ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen.
Seit dem 9. November 2021 gelten neue Bußgelder. Die Änderungen im Bußgeldkatalog zielen in erster Linie auf Verstöße von Kraftfahrzeugführer:innen zu Lasten des Rad- und Fußverkehrs. Auch die Bußgelder für einige Verkehrsverstöße von Radfahrende sind erhöht worden.
Unten sind die aktuellen Bußgelder für Radfahrende aufgeführt. In der blauen Medienbox finden sich eine PDF-Datei der Tabelle sowie die Bußgelder für Kfz-Führende. Die Tabellen enthalten nur Auszüge aus dem Bußgeld- und Tatbestandskatalog. Vollständige Fassungen finden Sie hier:
Zum Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts
Parken und Halten
- Die Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sind empfindlich erhöht worden – von 10 oder 20 Euro auf mindestens 50 oder 55 Euro. 55 Euro sind auch der Mindestsatz für das seit April 2020 verbotene Halten auf Schutzstreifen. Für diese Verkehrsverstöße werden bei einer konkreten Gefährdung Geldbußen bis zu 100 Euro verhängt.
- Das gab es im „ruhenden Verkehr“ bisher noch nicht: Für qualifizierte Verstöße ist zusätzlich zum Bußgeld der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen. Das ist der Fall, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer:innen behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung verursacht wird oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
Weitere Regelverstöße
- Die vorschriftswidrige Benutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit 55 bis 100 Euro Geldbuße geahndet.
- Auch das sogenannte Auto-Posing wird teurer. Der neue Bußgeldkatalog sieht für das Verursachen von unnötigem Lärm oder einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie für das unnütze Hin- und Herfahren Bußgelder bis zu 100 Euro vor.
- Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist zur Unfallverhütung innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, laut BMVI max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
- Weitere Bußgelder sind nun doppelt so hoch wie bisher, so z. B. für Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen oder für fehlerhafte Abbiegevorgänge. Wenn Radfahrende oder zu Fuß Gehende beim Abbiegen gefährdet werden, droht neben dem Bußgeld und einem Punkt ein einmonatiges Fahrverbot.
- Statt der vom Bundesrat gewünschten Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts ab 21 km/h wurden die Geldbußen für diese Verstöße verdoppelt.
- Deutlich teurer wird das Fahren auf Gehwegen mit dem Fahrrad – von 10 auf 55 Euro. Kommt es zu einem Unfall, sind es sogar 100 Euro. Der Bundesrat sah hier eine vergleichbare Gefährdung wie beim Falschparken mit Kraftfahrzeugen. Wenn der Gehweg oder die Fußgängerzone beschildert sind (Verkehrszeichen 239, 241 oder 242.1), beträgt das Bußgeld für unerlaubtes Radfahren 25 bis 40 Euro. Das sind auch die neuen Bußgeldsätze für das Nichtbeachten von Verkehrsverboten für Fahrräder (Zeichen 250 und 254).
Radfahren unter Alkoholeinfluss
Betrunkene Radfahrende begehen keine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit – ab 1,6 Promille – oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) können Radfahrende angeklagt werden. Ihnen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.
Hier gibt es die Bußgelder in der Übersicht
Hinweis: Die Tabelle wird auf Mobilgeräten nicht korrekt dargestellt. In der blauen Medienbox steht die Tabelle als PDF-Datei zur Verfügung.
Tatbestand | Bußgeld | Mit Behinderung anderer | Mit Gefährdung anderer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | |
Einbahnstraße oder Kreisverkehr in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Vorschriftswidrig Gehweg benutzt (ohne Zeichen 239) | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | |
Befahren eines nicht freigegebenen Gehwegs (mit Zeichen 239 oder 241) | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | |
Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | |
Befahren einer freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit | 15 Euro | - | 30 Euro | - | |
Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger:innen angepasst | 15 Euro | - | - | - | |
Verkehrsverbot nicht beachtet (Zeichen 250 oder 254) | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | |
Trotz vorhandener Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen | 15 Euro | 25 Euro | |||
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet | 70 Euro | 1 | |||
Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert | - | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Freihändig fahren | 5 Euro | - | - | - | |
Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen | 5 Euro | - | - | - | |
Beförderung einer Person ab sieben Jahren auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger | 5 Euro | - | - | - | |
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 20 Euro | - | 25 Euro | 35 Euro | |
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt | 20 Euro | - | 25 Euro | 35 Euro | |
Klingel entspricht nicht den Vorschriften, ist nicht vorhanden oder betriebsbereit | 15 Euro | - | - | - | |
Bremsen entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit | 10 Euro | ||||
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | 80 Euro | - | - | - | 1 |
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet | 25 Euro | - | - | - | |
Elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefon) rechtswidrig benutzt | 55 Euro | - | - | - | |
Missachtung des Rotlichts an der Ampel | 60 Euro | - | 100 Euro | 120 Euro | 1 |
Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot | 100 Euro | - | 160 Euro | 180 Euro | 1 |
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Abbiegen nicht angehalten | 35 Euro | 50 Euro | 75 Euro | (1) | |
Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert | 350 Euro | - | - | - | 2 |
Fußgängern am Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht | 40 Euro | - | - | - | |
Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt war | 15 Euro | - | - | - | |
Der neue Bußgeldkatalog trat nach Art. 3 der Änderungsverordnung am 9. November 2021 in Kraft. Für vorher begangene Verkehrsverstöße galten teilweise niedrigere Bußgelder.
(Zusammengestellt vom ADFC. Gültig ab dem 9. November 2021. Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog)